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SATZUNG des Zweckverbandes "Naturpark Hochtaunus" in der Fassung vom 07.10.2009, gültig ab 01.01.2010
§ 1 Mitglieder, Name, Sitz
(1) Der Hochtaunuskreis, der Lahn-Dill-Kreis, der Landkreis Limburg-Weilburg, der Main-Taunus-Kreis, der Wetteraukreis, der Landkreis Gießen und die Stadt Frankfurt am Main bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969.
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Naturpark Hochtaunus" mit Sitz in Neu-Anspach.
(3) Der Zweckverband umfasst das Gebiet des Hochtaunuskreises, des Lahn-Dill-Kreises, des Landkreises Limburg-Weilburg, des Main-Taunus-Kreises, des Wetteraukreises, des Landkreises Gießen mit den aus der Anlage ersichtlichen Gebietsteilen; dieses Gebiet bildet den "Naturpark Hochtaunus". Die Anlage ist Bestandteil dieser Verbandssatzung.
§ 2 Selbstverwaltungskörperschaft
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
§ 3 Aufgabe
(1) Der Verband hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes, den "Naturpark Hochtaunus" mit dem Ziel zu fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, die Landschaft zu erhalten, zu pflegen und zu gestalten und den Menschen eine naturgemäße Erholung zu ermöglichen.
(2) Der Erfüllung des Verbandszweckes dienen insbesondere die Lenkung des Erholungsverkehrs durch Schaffung von Parkplätzen und deren Unterhaltung, sowie die Förderung aller dem Wandern, dem landschaftsbezogenen Breitensport und der naturnahen Erholung dienenden Maßnahmen und Einrichtungen innerhalb des Naturparks.
(3) Die Rechte der Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach dem BBauG) für die eigene Ortsplanung bleiben unberührt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 15. 3. 1976 für die in § 3 be¬stimmten Aufgaben.
(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Zweckverbandes sind:
1. Die Verbandversammlung 2. Der Verbandsvorstand
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus insgesamt 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Hiervon entfallen auf
den Hochtaunuskreis 11 Vertreter/innen den Lahn-Dill-Kreis 2 Vertreter/innen den Landkreis Limburg-Weilburg 2 Vertreter/innen den Main-Taunus-Kreis 9 Vertreter/innen den Wetteraukreis 3 Vertreter/innen den Landkreis Gießen 1 Vertreter/innen die Stadt Frankfurt am Main 3 Vertreter/innen
(2) Jede(r) Vertreter/in eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit gewählt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein(e) Stellvertreter/in zu wählen. Die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreter/innen hat jeweils innerhalb von drei Monaten nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder zu erfolgen.
(4) Gehört ein Mitglied der Verbandsversammlung oder ein(e) Stellvertreter/in dem Vertretungs oder Verwaltungsorgan des Verbandsmitgliedes oder dem Verbandsmitglied als Bedienstete(r) an, endet seine/ihre Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung, wenn er seine/sie ihre Tätigkeit in dem Organ des Verbandsmitglieds oder als Bedienstete(r) verliert. Für ausscheidende Mitglieder der Verbandsversammlung oder Stellvertreter(innen) findet innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl statt.
(5) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter(innen) sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter/innen eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören.
§ 7 Vorsitzende(r), Einberufung
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter/innen.
(2) Der/die Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. In eilbedürftigen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am zweiten Tag vor dem Sitzungstag zugehen; auf die Eilbedürftigkeit ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr und im übrigen so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte erfordern. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel, der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
(3) Zu ihrer ersten Sitzung nach Umstellung der Verbandssatzung und nach Ablauf der Wahlzeit der Mitglieder der Verbandsversammlung wird die Verbandsversammlung von dem/der Verbandsvorsitzenden oder im Hinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in einberufen; er/sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.
§ 8 Zuständigkeit
Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG zugewiesenen Aufgaben. Sie beschließt insbesondere über folgende Aufgaben, die sie nicht übertragen kann:
1. Aufstellung des Rahmenprogramms und der Entwicklungspläne, 2. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Satzungen, 3. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheidenvon Verbandsmitgliedern, 4. die Auflösung des Zweckverbandes, 5. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms, 6. die Festsetzung der Verbandsumlage, 7. die haushalts und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5,8,9,15,17,18 HGO
§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmen vertreten sind. Wurde eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig, wenn in der Ladung zu der zweiten Sitzung auf diese B¬estimmung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetze oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für die Änderung oder Ergänzung der Verbandssatzung, den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, für die Auflösung des Zweckverbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind zumindest der Beschlussgegenstand, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungs und Wahlergebnis festzuhalten.
§ 10 Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus den jeweiligen Vorsitzenden der Verwaltungsorgane der Verbandsmitglieder oder an deren Stelle aus von einzelnen Verbandsmitgliedern hierzu besonders benannten Vertreter/innen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(3) Verbandsvorsitzende(r) ist das dem Hochtaunuskreis angehörende Vorstandsmitglied. Stellvertreter/in des/der Verbandsvorsitzenden ist das dem Main Taunus Kreis angehörende Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit im Amt des Verbandsmitglieds.
§ 11 Zuständigkeit, Leistung
(1) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Zweckverbandes durch, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind.
(2) Bei Ausführung der Geschäfte und der Kassentätigkeit bedient sich der Vorstand der sächlichen und personellen Mittel seiner ständigen Geschäftsstelle, die von einem / einer vom Verbandsvorstand zu bestellenden Geschäftsführer/in geleitet wird. Der Zweckverband führt eine eigene Kasse und Rechnung.
(3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
§ 12
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der/die Vorstandsvorsitzende beruft den Verbandsvorstand so oft zu den Sitzungen ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern, und leitet sie. Der Vorstand ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Für das Einladungsverfahren gilt § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 entsprechend.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
(3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Dieser § wurde auf Beschluss der Verbandsversammlung am 16.12.2004 gestrichen.
§ 14 Verbandswirtschaft
(1) Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften des sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß.
(2) Geschäfts und Haushaltsjahr sind entsprechend dem Kalenderjahr. Der Verbandsvorstand hat die Jahresrechnung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden vom Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises wahrgenommen.
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.
(2) An der Verbandsumlage beteiligen sich die Verbandsmitglieder wie folgt:
Hochtaunuskreis 37,00 v. H. Lahn-Dill-Kreis 6,75 v. H. Landkreis Limburg- Weilburg 6,75 v. H. Main-Taunus-Kreis 31,00 v. H. Wetteraukreis 8,40 v. H. Landkreis Gießen 1,70 v. H. Stadt Frankfurt am Main 8,40 v. H.
§ 16
Übertragung von Maßnahmen
Die Ausführung der vom Verband geplanten Maßnahmen kann an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen mit deren Zustimmung übertragen.
§ 17 Austritt
Ein Verbandsmitglied kann aus wichtigem Grund zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aus dem Verband austreten. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Verbandsvorstand zu erklären. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt. Geleistete Umlagen werden nicht erstattet.
§ 18
Auflösung, Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land Hessen mit der Maßgabe, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landschafts und Naturschutzes im "Naturpark Hochtaunus" verwendet werden muss.
§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungengen des Verbandes werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen vollendet, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Bekanntmachungsgegenstände (Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen nicht eignen oder für die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes "Naturpark Hochtaunus", Brandholz 1, 61267 Neu-Anspach, auf die Dauer von zwei Wochen während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet. Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung sind Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie etwa für den Auslegungsgegenstand erteilte Zustimmungen oder Genehmigungen nach Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.
§ 20 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.
Aufgrund der §§ 11, 15, 21 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. 6. 1978 (GVBl. S. 420 ) in Verbindung mit § 8 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Naturpark Hochtaunus" in ihrer Sitzung am 16.September 1997 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Naturpark Hochtaunus" beschlossen.
Genehmigung
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 16.Dezember 2004 genehmige ich hiermit gemäß § 21 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), die durch das Ausscheiden des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main verbundenen Änderungen der Verbandsversatzung des Zweckverbandes „Naturpark Hochtaunus".
Darmstadt, den 22. Dezember 2004 Regierungspräsidium Darmstadt 21.2. (Wo.)-3 u 02/01 (4) - 1 - gez. Köttig-Gross |